Apostillen-Service/ Legalisation-Service


Legalisation/ Dokumente

Folgende Unterlagen müssen für die Beglaubigung von Dokumenten beim Landgericht eingereicht werden:

- Originaldokument/e
- Kopie/n des/r Originaldokumente/s
- ausgefüllter und unterschriebener Auftrag, Link
- ggf. ein per Einschreiben/ Einwurf frankierter Rückumschlag
- Alle Unterlagen senden Sie dann bitte an:

Botschaften-Service
Karl-Liebknecht-Straße 15

10178 Berlin

Wir werden Sie nach dem Eintreffen der Unterlagen und bei Rücksendung der bearbeiteten Unterlagen informieren.


Bestimmungen:

A)

Allgemeines:

Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Beglaubigungsverfahren (Legalisation oder Apostille) festgestellt wurden.


Apostille oder Legalisation?

Ob die Echtheit Ihrer Urkunde bereits durch die vereinfachte Form – die Apostille durch eine Behörde des ausstellenden Staates – hinreichend bestätigt ist oder ob hierfür die Legalisation durch die ausländische konsularische Vertretung erforderlich ist, richtet sich danach, ob der Empfängerstaat dem Haager Apostilleübereinkommen beigetreten ist.

Eine derartige Beglaubigung wird grundsätzlich nur auf einer Originalurkunde angebracht. Ist die erneute Beschaffung einer Originalurkunde nicht möglich oder kann die Beglaubigung praktisch nicht auf der Originalurkunde angebracht werden, kann auch eine Kopie beglaubigt werden. In diesem Fall muss die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, bestätigen, dass das Original mit der Kopie übereinstimmt und dass Unterschrift und Dienstsiegel (sofern verwendet) auf dem Original echt sind.

B)
1. für Privatpersonen durch:

- Das Landgericht ist für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden zuständig (z.B. für Vollmachten, Scheidungsurteile, Übersetzungen). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/einer Vorsitzendem/ Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden
- Die Behörden der Bundesländer/ Landesbehörde (s.u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z.B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.)
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundeszentralregisters müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/ Bonn vorbeglaubigt werden.

2. für Unternehmen durch:

- Das Landgericht ist für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden zuständig (z.B. für Vollmachten, Übersetzungen). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/einer Vorsitzendem/ Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden
- Die Behörden der Bundesländer/ Landesbehörde (s.u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z.B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.)
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundeszentralregisters müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/ Bonn vorbeglaubigt werden.
- Die Industrie- und Handelskammern / Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z.B. Handelsrechnungen, Dionxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, Vollmachten, usw.).

C)
Behörden der Bundesländer, die Vorbeglaubigungen vornehmen:

Baden-Württemberg Regierungspräsidium
Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultur und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung)
Bayern Regierung
Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LABO II A, "Zentrale Einwohnerangelegenheiten"
Brandenburg Landeshauptstadt Potsdam
Bremen Senator für Inneres, Kultur und Sport
Hamburg Behörde für Inneres
Hessen Regierungspräsidium
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Europa, Schwerin
Niedersachsen Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsredaktion in Kaiserslautern
Saarland Landesverwaltungsamt, St. Ingbert
Sachsen Landesdirektion Sachsen
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt in Magdeburg
Schleswig-Holstein Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration Kiel
Thüringen Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar

D)
Liste der Staaten für die eine Apostille erstellt wird:

Albanien Malawi
Andorra Malta
Antigua & Barbuda Marshall Islands
Argentinien Mauritius
Armenien Mexico
Aruba Moldawien
Aserbaidschan Monaco
Australien Mongolei
Bahamas Montenegro
Bahrain Namibia
Barbados Neuseeland
Belarus Nicaragua
Belgien Niederlande
Belize Niue
Bosnien und Herzegowina Norwegen
Botswana Oman
Brasilien Österreich
Brunei Darussalam Panama
Bulgarien Paraguay
Burundi Peru
Chile Polen
China Portugal
CookIslands Republik Moldau
CostaRica Rumänien
Dänemark Russische Föderation
Deutschland Samoa
Dominika San Marino
Dominikanische Republik SaoTome & Principe
El Salvador Saudi-Arabien
Equador Schweden
Estland Schweiz
Fidschi Serbien
Finnland Seychellen
Frankreich Slowakei
Georgien Slowenien
Grenada Spanien
Griechenland St.Kitts and St.Nevis
Guatemala St.Lucia
Honduras St.Vincent & Grenadines
Hongkong Südafrika
India Suriname
Irland Swasiland
Island Tadschikistan
Israel Tonga
Italien Trinidad &Tobago
Japan Tschechische Republik
Kap Verde Tunesien
Kasachstan Türkei
Kirgistan Ukraine
Kolumbien Ungarn
Korea(Süd) Uruguay
Kosovo USA
Kroatien Usbekistan
Lesotho Vanuatu
Lettland Venezuela
Liberia Vereinigtes Königreich
Liechtenstein Zypern
Lithauen
Luxemburg
Macao
Makedonien
Mazedonien

E)
Legalisierungsverfahren- und Gebühren:

1.
Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s.o.) erfolgt, werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Präsidenten des Landgerichtes weiter beglaubigt.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

- zu beglaubigendes Original
- Kopie vom Original
- Auftrag an uns
- ggf. ein per Einschreiben frankierter Rückumschlag

Um die Unversehrtheit oder evtl. Beschädigungen der Dokumente zu vermeid
en, versenden Sie diese bitte ausschließlich im DIN A 4-Umschlag.

2.
Die Kosten setzen sich aus den Auslagen für das Amt (siehe unten) und unserern Servicegebühren (Preise) zusammen.

Gebühren
Legalisation Gebühren je Dokument
Gebühren der Landgerichtes
ab 25,00 EUR
Gebühren der Landesverwaltungsbehörde
ab 55,00 EUR



Auftrag


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